Satzung

Deutscher Anglistikverband Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Deutscher Anglistikverband“.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Gießen. Er ist im Vereinsregister in Gießen eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Deutschen Anglistikverbands ist die Förderung des wissenschaftlichen Faches Englische Philologie (Anglistik, Amerikanistik). Der Deutsche Anglistikverband kommt dieser Aufgabe nach, indem er Kontakte innerhalb der deutschen und der internationalen Anglistik und Amerikanistik fördert, Interessen des Faches vertritt und wissenschaftliche Tagungen veranstaltet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können Personen werden, die

a) für das Fach ‚Englische Philologie‘ (Anglistik, Amerikanistik) oder eines seiner Teilbereiche an einer wissenschaftlichen Hochschule habilitiert sind oder

b) einen Doktorgrad im Fach ‚Englische Philologie‘ an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben haben.

Assoziierte Mitglieder mit aktivem Wahlrecht können Nachwuchswissenschaft-lerinnen und Nachwuchswissenschaftler aus dem deutschsprachigen Raum werden, die noch nicht die erforderliche Mindestqualifikation besitzen.
Assoziierte Mitglieder ohne aktives und passives Wahlrecht können Personen werden, die Mitglieder von Verbänden des nicht-deutschsprachigen Raums sind, sofern sie die für Mitglieder erforderliche Mindestqualifikation besitzen.

(2) Über Anträge auf Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. In Aus-nahmefällen entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Beirat. Die Mitgliedschaft endet durch

a) schriftliche Austrittserklärung,

b) Ausschluss.

Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen, entbindet aber nicht von der Bei-tragspflicht für das laufende Geschäftsjahr. Der Ausschluss kann aus besonderen Gründen durch den Vorstand ausgesprochen werden, nachdem sowohl der Vorstand als auch der Beirat ihn jeweils mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen haben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Aus-schließungsbescheides Berufung einlegen, die der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird. Der Wegfall der im Absatz 1 genannten Voraussetzungen wird vom Vorstand festgestellt und der betroffenen Person mitgeteilt, die hiergegen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Berufung einlegen kann. Über die Berufung ist auf der nächsten Beiratssitzung zu befinden. Bleibt die Berufung erfolglos, so kann der Betroffene die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

§ 3a Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft des Deutschen Anglistikverbands wird für außergewöhnliche Verdienste um den Verband oder für außergewöhnliche Verdienste um die Anglistik verliehen.
Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft liegt bei der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht.

§ 4 Organe

Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand;

3. der Beirat.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern des Verbandes nach §3 Abs.1 a) und b) und wird mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 30 Tage vor dem ersten Versammlungstag vom Vorstand schriftlich einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Sie ist insbesondere zuständig für

a) Wahl des Vorstandes, des Beirats und der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers,

b) Beschluss des Haushaltsplans,

c) Entlastung des Vorstandes auf Grund von Tätigkeits- und Kassenberichten,

d) Ausschluss von Mitgliedern, wenn gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes Berufung eingelegt wird.

(3) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(4) Geplante Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.

(5) Entfällt bei der Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers im ersten Wahlgang auf keinen Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

(6) Als zum Beirat gewählt gelten diejenigen, die die höchsten Stimmenzahlen der Anwesenden erhalten. Dabei hat jedes Mitglied so viel Stimmen, wie Beiratsmit-glieder zu wählen sind. Stimmenkumulation ist nicht zulässig.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf 3 Jahre gewählt. Bei Ausscheiden einzelner Mitglieder ergänzt sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist die Präsidentin oder der Präsident.

§ 7 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung wählt, nach Möglichkeit unter angemessener Berücksichtigung der Teilbereiche des Faches ‚Englische Philologie‘, einen Beirat von 6-8 Mitgliedern, die für je 2 Jahre im Amt sind.

(2) Der Beirat steht dem Vorstand in grundsätzlichen Fragen beratend zur Seite. Er tritt mindestens einmal im Jahr, in der Regel zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand hat ihn über die Arbeit des Verbandes zu unterrichten.

(3) Der Beirat entscheidet mit dem Vorstand in gemeinsamer Sitzung über den Aus-schluss von Mitgliedern, in Zweifelsfällen auch über deren Aufnahme.

§ 8 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung wird von einer von der Mitgliederversammlung gewählten Rech-nungsprüferin oder einem Rechnungsprüfer durchgeführt, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Stellenlose oder prekär beschäftigte Mitglieder können beim Schatzmeister eine Reduktion des Mitgliedsbeitrags beantragen. Für Mitglieder mit Wohnsitz in Deutschland ist zur Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrags die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren verbindlich.

§ 10 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Deutsche Forschungsgemeinschaft mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg (Finanzamt Bonn-Innenstadt; Steuer-Nr. 027/o45c), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: Dezember 2019